Hallo,

die Zuständigkeit ist im LFischG NRW §29 geregelt.

§29
Konstituierung der Genossenschaft


(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der

Gemeinde wahrgenommen....................

Sprich der Bürgermeister. Der weiß aber oft nichts von seinem Glück.



LL