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Thema: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

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  1. #1
    GW-Forum Team Avatar von Thomas
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    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Zitat Zitat von smithie Beitrag anzeigen
    Mag sein, dass bestimmte LRA eine "0,5 ha" Regelung haben. Die ist aber sicher inoffiziell und am einfachsten im persönlichen Gespräch zu erfahren.
    Hi Smithie,

    ja, NRW z.B., ich meine, das LFischG NRW weist diese Größenangabe auf.

    Der Passus gehört zur Definition der sog. 'Privatgewässer', um von öffentlichen zu unterscheiden und somit den Geltungsrahmen für bestimmte Vorschriften abzustecken.

    Also durchaus offiziell, nicht inoffiziell.

    Zur Themenfrage: eine Anfrage bei der zuständigen UFB sollte da weiterhelfen ...
    ~~~

    Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll.
    (Aphorismus von G.C. Lichtenberg)


    Gruß Thomas

  2. #2
    Avatar von Gekko gecko
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    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Hallo Rotauge,

    Der §21 Verordnung zum Landesfischereigesetz NRW (Landesfischereiverordnung - LFischVO) in NRW wurde erst neulich in der Fassung]vom 09.03.2010 neu aufgenommen. Gleichzeitig wure eine befristete Schonzeit für den Aal im Rheinhauptstrom festgelegt. Man hat damit die Aalbewirtschaftungspläne der EG Verordnung 1100/2007 vom 18. Sptember 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals in die LFischVO des Landes NRW eingearbeitet.

    Der §21 ist grundsätzlich für alle Hegeverpflichteten in NRW bindend. Leider hat man seitens des LANUV nach meinem Wissen bis heute noch keinen einheitlichen Vordruck herausgebracht. Nach Stand Sommer 2012 wurde mir seitens der Bearbeiterin beim LANUV gesagt, es sind nur wenige Meldungen eingegangen, und die meisten davon sind nicht auswertbar.
    Der eine meldet nur Zahlen, der nächste meldet Gewichte, der nächste meldet nach Längenangaben. Der erste schreibt nur einen Gewässernamen, der nächste meldet nach Koordinaten Gauß-Krüger, der dritte meldet nach UTM usw. Ich denke ich habe damit die Problematik der Sache aufgezeigt, aber all das entbindet uns nicht von der Meldepflicht.
    Gruß Gg

    Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage, nicht was du verstehst

  3. #3

    AW: (LFischVO - NRW) § 21 der Landesfischereiverordnung ?

    Hallo,

    die Meldung ist für Privatgewässer in NRW. d.h. Stillgewässer < 0,5 ha nicht verpflichtend.

    Das ergibt sich aus §1 LFischG NRW

    §1 Geltungsbereich
    .
    .
    .
    .
    (5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

    Bemerkung
    §31 Fischereischeinpflicht
    §39 Verbot schädigender Mittel
    §40 Abs.1 Schutz vor Turbinen

    Würde man die Privatgewässer nicht herausnehmen, müsste jeder Besitzer eines Gartenteiches melden.

    LL

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