Landesfischereiverordnung NRW:

§ 21
Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei

(1) Die Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und -genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von Fanglisten der Freizeitfischer.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31. März dem Landesamt zu übermitteln.
Ich stelle hier mal eine ganz banale Frage da ich langsam nicht mehr weiß, was ich glauben soll.

Von wo bis wo greift dieser Paragraph ? Gibt es Beschränkungen bzgl. der Gewässergröße ?
Gilt das für Fließ oder Stillgewässer, oder gar für beide ?
Habs mal munkeln gehört, das es erst ab 0,5 ha greift. Ist da was dran ?

Und, wie sieht das mit der Meldepflicht anderer Fischarten aus? Das Landesfischereigesetz und dessen Verordnung geben nichts her.
Ergo, ich steh hier ein wenig im Wald.

Gruß, Stefan

Edit Team: Bitte bei Gesetzesfragen immer die Länderangabe in den Titel einbauen. Danke (md)