§ 2 Ausnahmen für Biber
(1) Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 abweichend von § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG gestattet, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind erlaubt
an Kläranlagen, an Triebwerkskanälen von Wasserkraftanlagen sowie an gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen und
in den gemäß Abs. 3 festgesetzten Bereichen.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde kann erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Dies setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in
Naturschutzgebieten nach Art. 7 BayNatSchG sowie Nationalparken nach Art. 8 BayNatSchG,
Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG und in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Vogelschutzverordnung. ....