Da müsste jemand (der darin geübt ist) mal eine landwirtschaftliche Kosten-Nutzen-/Ertragsanalyse erstellen.
Das stimmt Thomas. Ich denke, dass aber auch Missernten das Ergebnis einer Gewässerrandbepflanzung mit Bäumen verbessern.
Ach, und gibt es nicht Prämien für stillgelegte Flächen ?
Und wenn die Biodiversität gefördert wird, gibt es nicht höhere Prämien ?
Schließlich werden sich Wildtiere ansiedeln und eine Chill-out Area als Biotopvernetzung wäre gegeben.
Für die Fischzönose , nicht nur in Fluss und Wiesenbach, eine erhebliche Verbesserung des Nahrungsangebotes an Insekten.

Ein anderes schwerwiegendes Thema, was Helmuth geschildert hat, ist die Handhabung der Gülleverbringung auf Felder.

Vorgaben für die Grundanforderungen nach der Nitrat-Richtlinie (Richtlinie
91/676/EWG) im Rahmen von Cross Compliance:
- Da Deutschland die Nitrat-Richtlinie (91/676/EG) auf der gesamten landwirtschaftlich
genutzten Fläche umsetzt, sind diese Anforderungen bereits Bestandteil
von Anforderung Nr. 4 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und werden
durch die Düngeverordnung (DüV) und für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdünger
durch die Jauche-Gülle-Stallmist-(JGS)-Anlagenverordnungen der
Bundesländer umgesetzt.
- Bezüglich der Vorgaben für die Grundanforderungen nach der Nitratrichtlinie
(Richtlinie 91/676/EWG) handelt es sich in der Düngeverordnung um folgende
Bestimmungen:
= Nach § 4 Abs. 1 dürfen bestimmte organische Düngemittel, zu denen auch die
flüssigen Wirtschaftsdünger gehören, nur dann aufgebracht werden, wenn vor
dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, Phosphat und Ammoniumstickstoff

o auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,
o auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stellen
von dem Betrieb ermittelt worden oder
o auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom
Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden
sind.
= Nach § 3 Abs. 5 darf die Aufbringung nur auf aufnahmefähigen Böden erfolgen.
= Nach § 3 Abs. 6 beträgt bei dem Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem
Nährstoffgehalt an Stickstoff und Phosphor der Abstand zwischen dem
Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der
Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers grundsätzlich
mindestens 3 m, bei der Ausbringung mit Geräten, bei denen die Streubreite
der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen,
mindestens 1 m.
= Nach § 3 Abs. 7 darf auf stark geneigten Ackerflächen in einem Abstand von
3 m zum Gewässer keine Düngung erfolgen; im Bereich zwischen 3 und 10
Metern Entfernung zur Böschungsoberkante müssen Düngemittel mit einem
wesentlichen Gehalt an Stickstoff direkt in den Boden eingebracht werden.
(Gilt nicht für Festmist.)
= Innerhalb des Bereichs von 10 m bis 20 m (Festmist: 3 - 20 m) zur Böschungsoberkante
gilt:
o auf unbestellten Ackerflächen sind die Düngemittel sofort einzuarbeiten,
o auf bestellten Ackerflächen muss bei Reihenkulturen (Reihenabstand
mehr als 45 cm) das Düngemittel sofort eingearbeitet werden, sofern
keine entwickelte Untersaat vorhanden ist, bei allen anderen Kulturen
muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder die Fläche
muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein.
= Nach § 4 Abs. 3 und 4 dürfen im Durchschnitt des Betriebes auf Acker- und
Grünlandflächen pro Hektar nicht mehr als 170 kg Stickstoff je Hektar aus
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebracht werden. Dabei sind
bestimmte in Anlage 6 der Düngeverordnung festgelegte Stall- und Lagerungsverluste
anrechenbar.
= Nach § 3 Abs. 3 bestehen vor der Ausbringung Bodenuntersuchungspflichten
bzw. es müssen Richtwerte für Stickstoff im Boden vorliegen.
= Nach § 4 Abs. 5 bestehen Ausbringungsverbote für Düngemittel mit
wesentlichem Stickstoffgehalt innerhalb der Sperrfrist (Ackerflächen: 1. Nov. -
31. Jan.; Grünlandflächen: 15. Nov. - 31. Jan.).
= Nach § 4 Abs. 6 bestehen Einschränkungen bzgl. der Herbstausbringung von
Gülle, Jauch und flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln
oder Geflügelkot (u. a. max. 80 kg N bzw. 40 kg NH3).
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= Nach § 5 Abs. 1 u. 2 der Düngeverordnung ist die Erstellung von Nährstoffvergleichen
verpflichtend.
So nahe am Gewässer bis 80 kg Stickstoff oder bis 40 kg Ammoniak als Bodenverbringung festzulegen, wird der EU-WRRL überhaupt nicht gerecht.
Da beisst sich was erheblich.

ELER Rahmenregelung

Nitratrichtlinie