Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Hallo Kollegen,
Eine Frage:
An unseren Gewässern ist das Angeln mit 2 Ruten erlaubt.
An jeder Rute darf aber beim Friedfischangeln lediglich ein Haken befestigt werden - gut so !
Frage: Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage ?
Gruß
Fischereiaufseher
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Um diese Frage beantworten zu können, wäre es sinnvoll, zu wissen, aus welchem Bundesland Du kommst.
Müsste ja dann im FischG Deines Bundeslandes stehen, sollte es da Einschränkungen geben. :;:
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Hallo, komme aus NRW
Finde im Landesfischereigesetz NRW keinen Eintrag - Leider !
Gruß
Herbert
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Vermutlich wird man da auch nichts finden können, weil es ja immer um den nachhaltigen Schutz der Fische geht.
Angler sind da dann nur eine Form des Fischfanges.
Warum sollte man die Anzahl der Anbißstellen regeln wenn dann selbst Reusen und Netze legale Fangmittel sind.
Eine Angel ist aber wenigstens immer überwacht.
Das mag in den B.L verschieden sein, aber teilweise ist nicht einmal die Anzahl der Angeln begrenzt.
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Hallo,
wie schon gesagt, Ländersache... ich denke es wird in kaum einem Fischereigesetz genau stehen, da sind die Vereine/Verbände in der Pflicht...
Ein Beispiel, hier in NDS könnte ich theoretisch, an einem "freien" Gewässer, wie der Küste mit 50Ruten fischen, da ist nichts geregelt... Aber trotzdem wäre man belangbar, denn eine ordnungsgemäße Überwachung ist ja völlig unmöglich...
Was allerdings oft in gesetzestexten steht sind die Art und Form von Fanggeräten, z.B. Maschenweite bei Netzen... Aber wie die Beschaffenheit von Angelgerät sein soll habe ich bisher nur in Erlaubnisscheinen gelesen...
Gruß
Lücke
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
In NRW steht dazu nichts im Landesfischereigesetzes.
Allerdings steht dort:
Zitat:
Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
Ich kenne übrigens keinen Verein in NRW wo es nicht im Erlaubnisschein geregelt ist.
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
In der Regel wird das nicht im Fischereigesetz sondern in der jew. Landesfischereiverordnung festgelegt. Für NRW habe ich darin tatsächlich nichts finden können. In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Zitat:
Zitat von
Thorsten
In BW wird es im Gegensatz genau erläutert.
Auch Bayern hat es im letzten Jahr endlich geschafft diese Kuh vom Eis zu kriegen und eine klare Definition eingeführt. Erlaubt sind max. 6 Anbißstellen an max. 2 Ruten Wobei eine Rute max. 5 Anbißstellen haben darf. Auch die "Anbißstelle" wurde definiert, nämlich als ein Haken, egal ob Einzelhaken oder Drilling.
Klar ist das an sich nicht so wichtig, aber gerade deshalb bin ich über die Definition froh. Da gab es in der Vergangenheit derartig viele sinnlose Diskussionen über die Auslegung der verschiedenen Regelungen. Damit ist nun endlich Schluß.
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Hallo,
für NRW und die meisten anderen BL ist die Sache klar.
NRW verbietet im § 39 LFischG NRW bestimmte Fangmittel. Dazu gehören u.a., Licht, Strom, Gift und verletzende Geräte ausser Haken.
Alles andere ist damit erlaubt. Diese umfassende Erlaubnis kann ein Verein an seine Mitglieder uneingeschränkt weitergeben. In aller Regel wird aber nur ein Teil der erlaubten Mittel für den Angler frei gegeben. Der Verein möchte ja nicht, dass die Mitglieder nur noch mit Reuse und Stellnetz fischen. Für den Angler ist das Maß aller Dinge das auf dem Erlaubnisschein aufgeführte Gerät.
Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.
LL
AW: Anzahl der Haken beim Fischen mit zwei Ruten
Zitat:
Zitat von
Lotalota
Hallo,
......Nicht nur für den Angler, auch für die Fischereiaufsicht, ist der Erlaubnisschein das Maß aller Dinge.
Möchte das alte Thema mal aufrollen, denn Deine letzte Aussage kann man so nicht ganz stehen lassen....
Ja, der Erlaubnissschein setzt für den Angler viele verbindliche Regelungen.... Aber die sind NUR gültig, wenn dadurch Regelungen des FischG oder der FischO des jeweiliegen Bundeslandes nicht geschnitten werden....
D.H: Der Fischereirechteinhaber, darf auf seinen Erlaubnisscheinen Maßgebliche Verordnungen verändern .... Z.b. Schonzeiten oder Schonmaße ausweiten!
Er darf sie aber NICHT beschränken! Also z.b. das Schonmaß des Zanders runtersetzen! Hochsetzen dagegen wäre wiederrum ok!
Heisst also auch, der Rechteinhaber darf auf seinen Erlaubnissscheinen keine Fanggeräte zulassen, die per Gesetz oder Verordnung verboten sind! (Anzahl Drillinge z.b.)
Also ist für mich als bestätigter FA erstmal das Gesetz (oder die Verordnung) das Maß aller Dinge und dann der Erlaubnisschein! Denn wenn der Erlaubnisscheininhaber gegen das Gesetz verstoßen hat, können es Ausweitungen auf dem Erlaubnissschein nur noch "verschlimmern" !
So long Greetz
Maddy