Gesetzliche Schonzeiten verlängern
Hallo,
Die Hessische Fischerei-Verordnung besagt in ihrer neuesten Fassung unter §2 Abs.4:
§2, (4) Eine Verkürzung der Schonzeiten oder
Verringerung der Entnahmemaße durch die
Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist unzulässig. Bei Verlängerung der
Schonzeiten oder Vergrößerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist das Verbot nach § 14
Abs. 6 zu beachten.
§ 14 Abs. 6 besagt:
(6) Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller
gefangener Fische vorsieht (Catch-and-Release), ist verboten.
Meine Frage dazu:
Wie ist das Gesetz jetzt zu verstehen.
Angenommen ein Verein möchte eine Schonzeit für den Zander in einem seiner Gewässer einführen (Der Zander hat laut Gesetz in Hessen keine Schonzeit), darf der Verein das?
Wie ist da die Rechtslage?
AW: Gesetzliche Schonzeiten verlängern
Ja, darf der Verein. Er darf nur gesetzliche Schonfristen nicht unterschreiten, kann aber auch eigene einführen oder gesetzliche Mindestmaße hochsetzen.
AW: Gesetzliche Schonzeiten verlängern
Zitat:
Zitat von
Thomas
Ja, darf der Verein. Er darf nur gesetzliche Schonfristen nicht unterschreiten, kann aber auch eigene einführen oder gesetzliche Mindestmaße hochsetzen.
Ja ok, mich würde aber interessieren, wie das fett gedruckte von §2 in Verbindung mit §14(6) zu verstehen ist.
AW: Gesetzliche Schonzeiten verlängern
Ist doch einfach wie selbsterklärend ...
Ein Entnahmemaß zu 1,50 m Hecht (Beispiel) wäre unrealistisch, sofern auch noch Hechte besetzt werden.
Ebenso eine ganzjährige Schonzeit.
§ 14 (6) sagt doch alles ...