AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Ob A, B oder C
was glaubt Ihr wie es in der Realität verhält?
Über einen Sonnenbarsch, wird sich kaum einer Gedanken machen,
Und sollte es sich um einen Stör handeln, so werden 99% nichts erwähnen, in der Hoffnung, das es nicht der einzige bleibt.
Aber einer schlägt immer quer.
Damit muss bei Fehlbesatz gelebt werden.
aus Erfahrung:
Gruß Rudi
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Zitat:
Zitat von
Toni
Eine Frage zu der GO des Verbandes. War diese von der Behörde bestätigt?
Ich (Nichtjurist) sehe es so, dass Regelungen in einem von der Behörde bestätigem Erlaubnisschein vorrangig vor dem Fischereigesetz bzw. der Ausführungsverordnung zu werten sind. Anders machts doch keinen Sinn, da der Erlaubnisschein ja gerade auch die (genehmigten) Abweichungen wiedergibt.
Petri
Toni
Ob eine GO auch einer Kontrolle durch eine zuständige Behörde unterliegt, weiß ich nicht.
Ein FEV sicherlich.
Ansonsten liegst Du absolut falsch, Toni. Zeigte doch bereits mein Praxisbeispiel. Jeder Angler hat sich umfassend zu informieren und muss die Vorschriftenlage kennen und auslegen können.
@ Rudi
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ist Volksmund, aber keinerlei Aufforderung, über Misstände aktiv hinwegzusehen ...
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Das ganze lässt sich munter steigern. Auch eine behördliche Genehmigung kann daneben liegen. Dort sitzen auch nur Menschen, die schon mal kleine Fehler begehen. Erfolgt eine Änderung in einer GO aufgrund behördlicher Anweisung/Ausnahme und ist diese nicht rechtens, kann man sich auch hier ggf. durchsetzen.
Aber wir hatten ja den Angler und seinen Vorstand im Blick.
Die anzuwendende Regelung, die Thomas erwähnt,
Zitat:
Jeder Angler hat sich umfassend zu informieren und muss die Vorschriftenlage kennen und auslegen können.
ist natürlich gegenüber dem Angler eine Herausforderung.
Wie sehr sind sich doch Teilnehmer aus dem FA-Bereich in ihren Diskussionen untereinander uneinig in der Auslegung und teils auch Kenntnis aller betreffenden Gesetze. Im der platten Forenwelt hätte man uns nun unterstellt, dass alle Angelkiepen nun ein Extrafach für Gesetzestexte aufweisen müssen.
Die Realität am Wasser ist sicher anders, als wir es uns wünschen. Auf beiden Seiten der Hege! Da hat Rudi sicher recht.
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Zitat:
Zitat von
Mattes
Das ganze lässt sich munter steigern. Auch eine behördliche Genehmigung kann daneben liegen. Dort sitzen auch nur Menschen, die schon mal kleine Fehler begehen. Erfolgt eine Änderung in einer GO aufgrund behördlicher Anweisung/Ausnahme und ist diese nicht rechtens, kann man sich auch hier ggf. durchsetzen.
Auch das hatte ich bereits im Blick. Daher habe ich bei meinem Beispiel weder Verband noch zuständige Fischereibehörde genau benannt, nicht einmal das Bundesland.
Bestes Beispiel: unsere Politiker, die Legislative im Staat. Da sind 'kleinere' Fehler immer mal an der Tagesordnung, siehe:
Wahlrecht
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Hallo,
Bevor ich die Frage beantworte, wie ich mit dem Graskarpfen zu verfahren habe, muss sich der Fisch in meinem Besitz befinden. Ein Fisch, den ich entgegen den Bestimmungen des Fischereierlaubnisscheines hältere, kann nicht in meinen Besitz übergehen, da ich den Fisch durch eine Straftat (Fischwilderei) unter meine Kontrolle gebracht habe. Genauso wenig, wie mir nach einem Autodiebstahl das Auto gehören kann, so wenig kann ich ein Eigentumsrecht an dem Fisch erwerben, den ich durch eine Straftat unter meine Kontrolle gebracht habe.
LL
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Hi mein lieber LL,
falsch, Du tauschst in Deinem Gegenbeispiel willkürlich die Begriffe Besitz und Eigentum aus.
Selbst wenn Du Dir etwas widerrechtlich aneignest, befindest Du Dich im augenblicklich faktischen Besitz, kannst dann aber keine weitergehenden Eigentumsrechte daran ausüben.
Das ist aber nicht einmal der springende Punkt, sondern (gemäß meinem Beispiel) der überwiegende Charakter höherstehender Bestimmungen. Alle für ihn zutreffenden Bestimmungen muss der Angler kennen und gewichten können, wie bereits vorher von mir schon zum Ausdruck gebracht.
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Hallo Thomas,
Es sollte aber nicht strittig sein, dass die Entnahme eines Exoten entgegen den Bestimmungen der Erlaubnisscheines eine Fischwilderei und somit eine Straftat darstellt. Ich eigne mir den Fisch an, ohne die entsprechende Erlaubnis des Fischereirechtsinhabers/Pächters.
Damit verletze ich fremdes Fischrecht. Da der Angler eine generelle Erlaubnis zum Fischfang offensichtlich hat, greift hier der § 293 StGB, d.h. die Tat wird nur auf Antrag des Inhabers des Fischrechtes oder des Pächters verfolgt.
Dem Strafgesetzbuch ist es dabei völlig gleich, ob es sich um einen gesperrten Graser, einen untermaßigen Hecht oder eine Barbe in der Schonzeit handelt.
Das StGB hat die Aufgabe die Rechte der Rechteinhaber zu schützen. Der § 293 nichts anderes als modifizierte Diebstahl-§, der an die Fischerei angepasst wurde.
Fische sind herrenlose Tiere. Diebstahl setzt aber einen Bestohlenen voraus. Diesen gibt es aber nicht in der Fischerei.
Entnehme ich den Exoten, aus welchem Grund auch immer, begehe ich zweifelsfrei eine Fischwilderei.
LL
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Zitat:
Zitat von
Lotalota
Hallo Thomas,
Es sollte aber nicht strittig sein, dass die Entnahme eines Exoten entgegen den Bestimmungen der Erlaubnisscheines eine Fischwilderei und somit eine Straftat darstellt. Ich eigne mir den Fisch an, ohne die entsprechende Erlaubnis des Fischereirechtsinhabers/Pächters.
Hallo, mein Lieber,
doch, genau das stelle ich zur weiteren Diskussion eindeutig streitig.
Meine (auch Thorstens) Argumentation läuft ja gerade darauf hinaus, dass der entsprechende Passus im Fischereierlaubnisvertrag ungültig gewesen ist, weil er gegen höher angesiedeltes Recht (LFischG, LFischO oder gar Bundesgesetze) verstößt oder sie auszuhebeln versucht (bestenfalls unwissentlich).
Kennst Du die sog. salvatorische Klausel aus dem privaten Vertragsrecht, meist zum Ende hin genannt/aufgeführt?
Genau die greift bei unserem Beispiel nämlich ...
AW: Darf ein Mitglied artfremde Fische entnehmen, wenn der Verein dieses nicht möchte
Hab dan auch mal ne frage !!!
wie sieht den die ganze geschichte in einem so genannten forellen pu.. aus ??????
oder in einem verein der noch nichtmal in einem verband ist ???
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Also ob ein Verein im Verband ist oder nicht ist völlig wurscht. Das Fischereigesetzt gilt immer. Das ist so ungefähr wie die Strassenverkehrsordnung, die gilt auch wenn der Fahrer nicht im ADAC ist.
Wie es mit Forellenpuffs aussieht kann ich nicht sagen, bei uns gibts keine (offiziellen). Aber ich denke, dass da gesetztliche Sonderregelungen für den Betreiber existieren und somit am Ende der "Vertrag mit dem Betreiber", die Eintrittskarte, oder wie auch immer man das nennt gilt.