Zitat von BiFischO ND
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände:
§ 12
(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll hauptsächlich mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen erfolgen.
Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen.
(2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben, sollen nicht als Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
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Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten:
§ 3
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):
Regenbogenforelle 25cm
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